

Bei Verlusten, die durch Straftaten verursacht werden, muss f?r einen Betriebsausgabenabzug dieser Verluste objektiv zweifelsfrei feststehen, dass das ausl?sende Moment f?r die Verluste im betrieblichen und nicht im privaten Bereich liegt. Wie der Bundesfinanzhof nun entschieden hat, schlie?t allein der Umstand, dass ein Verm?gensverlust durch einen Angeh?rigen verursacht wurde, die betriebliche Veranlassung zwar nicht zwingend aus.
In einem solchen Fall ist f?r den objektiven, tats?chlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Betrieb zur Abgrenzung von den nicht abziehbaren Kosten der privaten Lebensf?hrung jedoch eine besonders sorgf?ltige Pr?fung notwendig. Insbesondere ist dabei zu pr?fen, ob und unter welchen Bedingungen ein familienfremder Angestellter denselben Schaden h?tte verursachen k?nnen.